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15 08 2022 Michael Ludwigallgemein

Problem. Lösung. Ähhhhh?

Eine Aufgabenstellung, die kein großes Hindernis darstellt ist die automatische Erstellung einer Rechnung innerhalb eines Online-Shops. Was aber zu einer Art Verzweifelung führen kann, ist die Art und Weise einer rechtsicheren Formulierung der Rechnungsnummer, wenn man das mal nachlesen möchte, wie so eine Rechnungsnummer zu gestalten ist.

Kunde A betreibt einen Online-Shop B in dem Produkte der Kategorie C verkauft werden. Die Rechnungen werden also ABC0001, ABC0002 und so weiter aufgebaut. Jetzt kommt der gleiche Kunde auf die Idee: Hey, wir machen noch einen Online-Shop D und verkaufen dort Produkte der Kategorie E. Die Rechnungen nennen wir da ADE001, ADE002 und so fort. Diese Rechnungen werden aber zunächst manuell mit einer Fakturierung erstellt. Technisch ist das natürlich kein Problem, aber ist das so auch korrekt? Eine Frage, deren Antwort man leicht im Internet - der allwissenden Müllhalde - finden kann. Also lieber nochmal nachgucken.

Wer könnte so eine Frage besser beantworten als das bundesfinanzministerium Punkt de. Einfache Frage, einfache Antwort. Ja oder nein. Doch - oh Wunder - da gibt es einen Erlass und dieser ist so etwas wie die Büchse der Pandora.

Spoiler: So wie oben gewünscht, geht das. Separate Nummernkreise bestehend aus Buchstaben und einer fortlaufenden Nummerierung sind möglich. Müssen eben nur einmalig sein.

Dazu liest man dann beim Bundesministerium für Finanzen unter der Überschrift Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 24. Juni 2022)' folgenden Wurmfortsatz, der zur sofortigen Klärung des Sachverhaltes beiträgt: Auf Grund der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 - UStR 2008) vom 6. Oktober 2010 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom 29. Oktober 2010, BStBl I S. 769) werden die UStR 2008 mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der – zeitlich nicht befristete – Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Diesem folgt dann der aufmunternde Teil: Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes die nachstehende Regelung (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).

Interessanterweise befindet sich die gewünschte Information dann nicht nachfolgend - also DARUNTER - sondern DARÜBER als Verlinkung auf ein PDF-Dokument. Oh, ein PDF-Dokument. Sehr löblich. Aber 7 Megabyte? Huiuiui. Was da wohl alles drinsteht?

Alles! Also, vermutlich wirklich alles. Sogar, auf Seite 505 (nach Zählung des BMF), die detaillierte Antwort auf die Ausgangsfrage.

Nur mal so als Tipp: Das könnte man Abkürzen, indem man schreibt: Ab sofort gilt der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 24. Juni 2022. Diesen finden Sie hier: Umsatzsteuer-Anwendungserlass (7 MB, 816 Seiten) herunterladen.

Was für ein Glück, dass es Steuerberaterinnen und Steuerberater gibt, die man anrufen kann - wenn es nicht gerade Sonntag kurz nach Tatort ist.

Aber 816 Seiten DIN A4 allein für die Umsatzsteuer - ernsthaft?

#deutschland #steuern #mimimi #rant

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